ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER POSTBERG & CO. GMBH

Stand: 07.06.2018

Teil A: Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Teil B: Allgemeine Bedingungen für Erstellungsleistungen
Teil C: Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen
Teil D: Einkaufsbedingungen

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Teil A: Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 

1. Allgemeines

1.1 Die Bedingungen des Teils A gelten für unseren Verkauf einschließlich Lieferungen. Für Verträge, die den Einbau, den Anschluss und Inbetriebnahmen von Anlagen, Anlagenteilen oder von Messtechnik, oder den Anschluss der Kompressorsteuerung umfassen, gelten die „Allgemeinen Bedingungen für Erstellungsleistungen“ (Teil B). Für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen gelten die „Allgemeinen Bedingungen für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen“ (Teil C).

1.2 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend.

1.4 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.

1.5 Alle Vereinbarungen (inklusive Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss; Nebenabreden) sowie Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform für uns rechtsverbindlich.

1.6 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden annehmen, in der Regel mit einer Auftragsbestätigung.

1.7 Im Falle von Lieferungen in das Ausland gehören Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nur dann zum Lieferumfang, wenn sie den jeweils gültigen deutschen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen. Der Kunde ist für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung verantwortlich.

1.8 Unsere Rechte, insbesondere Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte, Designrechte, usw. an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Entsprechende Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung in Textform weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben, verbleibende Vervielfältigungsstücke sind zu vernichten.

 

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Kassel (EXW gemäß Incoterms 2010) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.2 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.3 Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Zölle, Gebühren usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Auftrages außerhalb Deutschlands anfallen, trägt der Kunde.

 

3. Weitere Leistungen

3.1 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verrechnungssätze können bei uns angefordert werden.

3.2 Für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) werden Zuschläge nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

3.3 Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten und/oder wiederholte An- bzw. Abreisen werden nach Zeit- und Fahrtkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarte Auftragssumme ist für Aufträge, die die Lieferung von DWKW mit umfassen, in folgenden Raten zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart:

- 50 % zahlbar sofort ohne Abzug nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden;
- 50 % zahlbar sofort ohne Abzug nach Lieferung DWKW.

Andere Lieferungen und Leistungen von Postberg+Co. (auch Werkleistungen nach Teil B) sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart.

4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.3 Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen durch Banküberweisung auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto von Postberg+Co GmbH. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem Postberg+Co GmbH über den Betrag verfügen kann.

4.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

4.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

4.6 Bei Zahlungsverzug, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden - auch im Falle einer Stundung - unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.7 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.8 Verschiebt sich ein Termin des Zahlungsplans aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 180 Tage, so erhöht sich die an diesem Termin zu bezahlende Vergütung um 0,75 %. Dasselbe gilt für jede weitere derartige Verschiebung um mehr als 180 Tage. Die Geltendmachung eines möglichen weitergehenden Anspruchs bleibt davon unberührt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat (bedingte Verfügung). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung; dies auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren ab.

5.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages verwenden), wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde muss dafür sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

5.4 Eine Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jede anderweitige Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere das Bestehen von Factoring-Verträgen oder Globalzessionen, muss uns der Kunde unverzüglich mitteilen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber in Textform bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

5.5 Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

5.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verarbeitung, Verbindung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

5.7 Wenn die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen erfolgt und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

5.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Kunde muss uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

5.9 Übersteigt der erzielbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

6. Lieferung

6.1 Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung des Vertragsgegenstands zur Abholung durch den Kunden an dem in der Auftragsbestätigung genannten Ort. Der Transport ist nicht Bestandteil unseres Liefer- und Leistungsumfanges, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind, und können in Teilrechnungen gesondert berechnet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

6.3 Leistungs- und Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart werden. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Werk verlässt. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (4 Wochen) überschritten werden.

6.4 Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den obengenannten Zeitraum (4 Wochen) überschritten, kann der Kunde eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.

 

7. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

7.1 Die Lieferzeit bestimmt sich nach den Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem mitgeteilten Datum der Lieferbereitschaft abzuholen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

7.2 Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen des Kunden, die für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich sind, oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen werden Fristen unterbrochen.

7.3 Bei Nichteinhaltung von sonstigen Obliegenheiten des Kunden, soweit sie für die fristgemäße Erbringung unserer Leistungen relevant sind, werden Leistungsfristen unterbrochen.

7.4 Gerät der Kunde mit der Abholung in Verzug, so hat der Kunde die uns dadurch, insbesondere durch die Lagerung (auch durch Dritte), entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,20 % des Auftragswertes für jede abgeschlossene Kalenderwoche der Lagerung, zusätzlich zum vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Rechnung zu bezahlen. Wir sind berechtigt, diese Kosten in regelmäßigen Abständen, maximal monatlich, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen und der Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

 

8. Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme stellt eine eigenständige Leistung von Postberg+Co dar und wird gesondert vereinbart und abgerechnet. Es gelten die Regelungen aus Teil B.

 

9. Mängelansprüche

9.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder - soweit keine Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten; sie berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

9.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und in Textform als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.

9.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach ihrer Entdeckung zu melden.

9.4 Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Uns stehen drei Nacherfüllungsversuche zu. Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9.6 Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Vorschriften und Bedingungen für Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und –spannungen oder durch falsche Brennerwahl oder -einstellung eintreten, begründen keine Mängelansprüche.

9.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 9.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 9.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

9.8 Im Zuge der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von Postberg+Co GmbH.

9.9.1 Soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB vorliegt, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt bei DWKW und mit DWKW mitgelieferten Zubehör- oder Ersatzteilen mit der Inbetriebnahme des DWKWs, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung. In allen übrigen Fällen beginnt die Verjährung mit Lieferung.

9.9.2 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.10 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen bestimmt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 9.9.1 genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

9.11 Voraussetzung unserer Gewährleistung für von uns gelieferte Software ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).

9.12 Der Kunde hat uns die Betriebsaufzeichnungen des Betreibers und, soweit die Wartung nicht durch uns durchgeführt wurde, die Wartungsprotokolle zur Prüfung des Vorliegens eines Gewährleistungsfalles auf Anforderung umgehend zu übergeben.

9.13 Wir haften nicht für Schäden an einem DWKW durch Inbetriebnahmen, die nicht durch uns oder unsere Beauftragten vorgenommen wurden.

9.14 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

9.15 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 10 haften.

9.16 Die Parteien vereinbaren die folgende Verfügbarkeit für jedes im Lieferumfang enthaltenen Druckluft-Wärme-Kraftwerk (DWKW) während der Gewährleistungszeit: für die Zeit bis 6 Monate nach Abnahme 85%, für die Zeit danach 90%. Die Verfügbarkeit eines DWKWs ergibt sich aus der Summe der jeweils jährlichen Betriebsstunden plus Bereitschaftsstunden plus geplanten Stillstandzeiten (Wartungen und Instandsetzungen) geteilt durch die Summe der jeweils jährlichen Betriebsstunden plus Bereitschaftsstunden plus geplanten Stillstandzeiten plus von Postberg+Co GmbH verschuldeter Stillstandzeiten. Die Ermittlung der Verfügbarkeit erfolgt jährlich für jedes DWKW getrennt. Für jede Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit erhält der Kunde von Postberg+Co GmbH folgenden pauschalierten Schadenersatz:

- Für DWKW mit einer effektiven Liefermenge bis 7 m3/min., je vollen Prozentsatz der Unterschreitung 50 EUR pro m3/min des DWKW, maximal jedoch 1.500 EUR pro m3/min effektiver Liefermenge des DWKW.
- Für DWKW mit einer effektiven Liefermenge von 8 bis 20 m3/min., je vollen Prozentsatz der Unterschreitung 35 EUR pro m3/min des DWKW, maximal jedoch 1.050 EUR pro m3/min effektiver Liefermenge des DWKW.
- Für DWKW mit einer effektiven Liefermenge von größer 20 m3/min., je vollen Prozentsatz der Unterschreitung 25 EUR pro m3/min des DWKW, maximal jedoch 750 EUR pro m3/min effektiver Liefermenge des DWKW.

9.17 Die vorstehende Regelung (9.16) bestimmt abschließend die Ansprüche des Kunde gegen Postberg+Co GmbH auf Schadenersatz für fehlende Verfügbarkeit im Falle eines Stillstandes der Anlage. Weitergehende Schadensersatzansprüche können nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, wegen Arglist oder einer Garantieübernahme bestehen. Ziffer 10 bleibt im Übrigen unberührt.

 

10. Haftung

10.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

10.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, die den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

10.3 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist die Haftung für Vermögensschäden sowie Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

10.4 Für Vermögensschäden, die nicht unter die Regelung von Ziffer 9.16 fallen und die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet Postberg+Co GmbH ungeachtet der vorstehenden Regelungen nur bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 5.000. Für Ansprüche, die unter den Anwendungsbereich von Ziffer 9.16 fallen, trifft dieser eine abschließende Regelung.

10.5 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter haftet Postberg+Co GmbH nur,

a. wenn das betroffene Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden oder eines mit dem Kunden in Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens steht und

b. wenn mindestens eines der Schutzrechte aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder dem Patentamt der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Großbritanniens oder der USA veröffentlicht ist.

11.2 Der Kunde hat Postberg+Co GmbH unverzüglich von bekannt gewordenen (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und Postberg+Co GmbH auf deren Verlangen die Führung von außergerichtlichen und - soweit möglich – gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu überlassen.

11.3 Postberg+Co GmbH ist im Falle einer Schutzrechtsverletzung nach ihrer Wahl berechtigt, ein Nutzungsrecht für das verletzte Schutzrecht zu erwirken oder ihre Leistung so zu modifizieren, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.

11.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, der Kunde Postberg+Co GmbH nicht in angemessenen Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, die Leistung nach der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunde gefertigt wurde oder wenn die Verletzung nur aus der Nutzung der Leistung von Postberg+Co GmbH im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht vom Leistungsumfang von Postberg+Co GmbH umfassten Gegenstand oder in einer von Postberg+Co GmbH nicht vorhersehbaren Weise folgt.

11.5 Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten verjähren in den für die Mängelgewährleistung vereinbarten Fristen.

11.6 Alle weiteren Verwertungs- und Nutzungsrechte verbleiben bei Postberg+Co GmbH. Der Kunde darf Planungsunterlagen usw. nicht für andere Zwecke verwenden oder Dritten Rechte daran einräumen.

 

12. Exportkontrolle

Der Kunde hat bei einer Weitergabe der von Postberg+Co GmbH erbrachten Leistungen oder Teilen davon – insbesondere Hard- oder Software, Technologie oder dazugehörigen Dokumenten - an Dritte in In- oder Ausland die jeweils gültigen Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen auch aus Beweisgründen zu ihrer Geltung der Textform. Dies gilt auch für eine dieses Formerfordernis aufhebende oder ändernde Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden wurden zu diesem Vertrag nicht getroffen.

13.2 Sämtliche von den Parteien im Zusammenhang mit den Aufgaben und Verpflichtungen dieses Vertrages abzugebenden Erklärungen haben in Textform zu erfolgen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Textformerfordernis wird auch durch strengere Formerfordernisse erfüllt.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt und im Sinne dieses Vertrages gleichwertig ist. Gleiches gilt, soweit der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.

13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kassel, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN Kaufrechts (CISG).


Teil B: Allgemeine Bedingungen für Erstellungsleistungen

1. Allgemeines

1.1 Für die Leistungserbringung, die den Einbau, den Anschluss und Inbetriebnahmen von Anlagen, Anlagenteilen oder von Messtechnik, oder den Anschluss der Kompressorsteuerung umfassen, gelten die nachfolgenden Bedingungen.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird.

1.3 Soweit nicht in den nachfolgenden Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, findet ergänzend die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung.

 

2. Leistungen von Postberg+Co GmbH, insbesondere Inbetriebnahme

2.1 Postberg+Co GmbH erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen unter den dort beschriebenen Rahmenbedingungen und gemäß den sonstigen Bedingungen des Vertrages.

2.2 Die Leistungserbringung von Postberg+Co GmbH erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Soweit sich der Inhalt der von Postberg+Co GmbH zu beachtenden Normen oder anderweitigen technischen Regeln oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Abschluss dieses Vertrages ändert, bestimmen sich die Ansprüche von Postberg+Co GmbH in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs. 5 und/oder Abs. 6 VOB/B sowie 6 Abs. 1 und 2 VOB/B.

2.3. Es gelten die Regelungen aus Teil A, Ziffer 3.

2.4 Der Termin für die Inbetriebnahme wird mindestens 3 Wochen vorher vereinbart.

2.5 Die vom Kunden beizubringenden Unterlagen gemäß Inbetriebnahme-Checkliste muss der Kunde spätestens zur Inbetriebnahme vorzulegen. Wir senden die Inbetriebnahme-Checkliste dem Kunden vor Inbetriebnahme zu.

2.6 Voraussetzung für eine Inbetriebnahme ist, dass die vertragsgegenständliche Anlage montiert und die bis dahin nach dem Vertrag fälligen Zahlungen bei uns eingegangen sind.

2.7 Die Inbetriebnahme soll eine optimale Funktion der vertragsgegenständlichen Anlage gewährleisten. Die Inbetriebnahme erfolgt zu diesem Zweck im Rahmen der jeweiligen technischen Erfordernisse und Gegebenheiten. Notwendige Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Anlage während der Inbetriebnahme bleiben vorbehalten. Die erfolgreiche Inbetriebnahme wird in Textform im Inbetriebnahmeprotokoll dokumentiert und ist vom Kunden zu bestätigen.

2.8 Der Kunde muss sämtliche Voraussetzungen, die für eine ungestörte Inbetriebnahme und eine sichere Aufnahme des Dauerbetriebes der vertragsgegenständlichen Anlage notwendig sind, schaffen. Die notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus der Inbetriebnahme-Checkliste sowie den folgenden Regelungen. Der Kunde hat sein Personal zur Einweisung und Hilfestellung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden beizubringen. Für unseren Liefer- und Leistungsumfang stellen wir dem Kunden auf Anforderung die notwendigen Unterlagen bei. Die von Dritten geforderten Nachweise für gegebenenfalls erforderliche Messgeräte sind vom Kunden beizustellen.

2.9 Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer erfolgreichen Inbetriebnahme vereinbaren die Parteien, gemeinsam einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter zu bestimmen, der verbindlich über das Vorliegen einer erfolgreichen Inbetriebnahme entscheidet. Die Kostentragung richtet sich nach dem Ergebnis des Gutachters. Gelingt es den Parteien nicht, sich innerhalb von 30 Tagen auf die Person des Schiedsgutachters zu einigen, bestimmt der Präsident der IHK Kassel-Marburg, auf Antrag auch nur einer der beiden Parteien, den Schiedsgutachter.

2.10 Wenn eine Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht beginnen kann oder abgebrochen wird, wird diese Inbetriebnahme voll berechnet und die erneute Aufnahme bzw. Fortführung der Inbetriebnahme zusätzlich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

 

3. Subunternehmer

Postberg+Co GmbH ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Arbeiten an Subunternehmer zu vergeben. Postberg+Co GmbH bleibt gegenüber dem Kunden für den gesamten von Postberg+Co GmbH geschuldeten Leistungsumfang verantwortlich.

 

4. Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde muss sämtliche für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig beibringen und Postberg+Co GmbH bekannt geben. Dasselbe gilt für alle notwendigen privatrechtlichen, insbesondere nachbarrechtlichen Genehmigungen.

4.2 Der Kunde hat Postberg+Co GmbH und ihren Subunternehmern während der Leistungszeit ständigen Zugang zu sämtlichen Flächen zu gewährleisten, die von der Leistungserbringung betroffen sind. Der Kunde stellt sicher, dass am Ort der Leistungserbringung ausreichend Platz zur Verfügung steht und die Leistungserbringung ohne nicht im Vertrag benannte Erschwernisse erfolgen kann.

4.3 Sämtliche Eingriffe in vorhandene Bausubstanz des Kunden, insbesondere das Schaffen und Verschließen notwendiger Durchbrüche, erfolgen durch und auf Kosten des Kunden.

4.4 Der Kunde stellt Postberg+Co GmbH für die gesamte Dauer der Leistungserbringung ausreichende abschließbare Räumlichkeiten und Flächen für Kranaufstellung, PKW-Stellplätze, Aufstellung von Containern und Aufstellung und Lagerung von sonstigen für die Leistungserbringung notwendigen Geräten und Materialien für die gesamte Dauer der Leistungserbringung unentgeltlich und zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Der Kunde stellt sicher, dass Transportwege von und zu den Lagerflächen nach außen und zu den von der Leistungserbringung betroffenen Flächen eingerichtet werden können. Der Kunde stellt Postberg+Co GmbH die für dessen Energie- (einschließlich Gas und Strom) und Wasser- sowie Abwasserbedarf erforderlichen Anschlüsse in unmittelbarer Nähe zum Ort der Leistungserbringung kostenfrei und mit ausreichender Kapazität zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Wasser und Strom, ggf. anfallende Strom- oder Gaskosten für Testläufe sowie die Kosten der Entsorgung der entstehenden Abwässer trägt der Kunde. Die sanitären Anlagen des Kunde dürfen von Postberg+Co GmbH und deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen genutzt werden.

4.5 Macht der Kunde ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend, so ist er unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dazu nur berechtigt, wenn er mit der Geltendmachung den Grund für die Geltendmachung des Rechts benennt sowie den Betrag beziffert, wegen dem er das Recht geltend macht.

4.6 Der Kunde muss sämtliche Voraussetzungen, die für eine ungestörte Inbetriebnahme und eine sichere Aufnahme des Dauerbetriebes der jeweiligen Liefergegenstandes notwendig sind, schaffen, soweit diese nicht von Postberg+Co GmbH nach diesem Vertrag geschuldet sind. Der Kunde stellt sein Personal zur Einweisung und Hilfestellung kostenlos zur Verfügung. Die für von Dritten im Rahmen der Inbetriebnahme geforderte Nachweise gegebenenfalls erforderlichen Messgeräte sind vom Kunden beizustellen.

 

5. Termine

5.1 Soweit im Angebot ein verbindlicher Inbetriebnahmetermin genannt ist, vereinbaren die Parteien diesen Termin als Vertragstermin im Sinne von § 5 Absatz 1 VOB/B für die Gesamtfertigstellung.

5.2 Zwischentermine sind nicht vereinbart.

5.3 Im Falle einer Änderung des Leistungsumfanges durch den Kunden, insbesondere durch Anordnungen des Kunden gem. § 1 Absatz 3 oder 4 VOB/B sind die vereinbarten Termine entsprechend anzupassen. Die Parteien werden dazu im Voraus eine Vereinbarung in Textform treffen.

5.4 Bei Nichteinhaltung von Obliegenheiten des Kunden, soweit sie für die fristgemäße Erbringung unserer Leistungen relevant sind, werden Leistungsfristen unterbrochen.

 

6. Abnahme

Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach erfolgreicher Inbetriebnahme förmlich im Sinne von § 12 Absatz 4 VOB/B. Soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Abnahme unmittelbar nach Inbetriebnahme und Probebetrieb. Eine Benutzung der Leistungen von Postberg+Co GmbH durch den Kunden vor Inbetriebnahme ist nicht gestattet, sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Falls der Kunde die Leistungen von Postberg+Co GmbH oder Teile derselben dennoch vor Abnahme nutzt, gelten diese Leistungen als durch den Kunde abgenommen. Darüber hinaus hat der Kunde Postberg+Co GmbH alle Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die Postberg+Co GmbH durch die vorzeitige Nutzung oder die dadurch entstandenen Verzögerungen entstanden sind.

 

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistung von Postberg+Co GmbH beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung oder, im Falle von Teilabnahmen, mit der jeweiligen Teilabnahme.

7.2 Soweit nicht Leistungen für ein Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden 12 Monate.

7.3 Abweichend von Nr. 1 beginnt die Gewährleistung für die zum Leistungsumfang gehörenden Liefergegenstände 3 Monate nach Lieferbereitschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Abnahme stattgefunden hat und die Verzögerung der Abnahme nicht von Postberg+Co GmbH zu vertreten ist.

7.4 Normaler Verschleiß sowie Defekte durch Fehlbedienung oder Beschädigung durch den Kunden oder Dritte sowie durch den Einsatz ungeeigneter Brenn- oder Schmierstoffe sind von der Gewährleistung ausgenommen.

7.5 Es gilt der pauschalierte Schadenersatz gemäß Teil A, Ziffern 9.16 und 9.17 für Schadenersatz für fehlende Verfügbarkeit im Falle eines Stillstandes einer DWKW-Anlage.

 

8. Eigentums- und Gefahrübergang

8.1 Die Lieferungen von Postberg+Co GmbH erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Es gelten die Regelungen aus Teil A Ziffer 5 entsprechend.

8.2 Die Regelungen zum Eigentumserwerb kraft Gesetzes bleiben unberührt.

8.3 Der Gefahrübergang bestimmt sich nach § 7 VOB/B.

 

9. Abrechnung und Zahlungen

Es gelten die Regelungen aus Teil A Ziffer 4 entsprechend.

 

10. Kündigung

10.1 Die Kündigungsrechte der Parteien richten sich nach der VOB/B, insbesondere den §§ 8 und 9 VOB/B.

10.2 Im Falle einer Kündigung des Vertrages findet eine gemeinsame förmliche Abnahme der von Postberg+Co GmbH bis zur Kündigung erbrachten Leistungen statt.

 

11. Versicherungen

Postberg+Co GmbH hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den nachstehenden Deckungssummen für die gesamte Leistungszeit aufrechtzuerhalten:

Für Personen- und Sachschäden: je Schadensereignis € 5 Mio

 

12. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen des Kunden aus dem vorliegenden Vertrag ist nur nach vorheriger Zustimmung von Postberg+Co. in Textform zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

 

13. Softwarenutzung

Für die im Leistungsumfang von Postberg+Co GmbH enthaltene Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen, eine Nutzung der Software außerhalb dieses Liefergegenstandes oder auf mehr als einem System ist untersagt. Die Veräußerung der Software durch den Kunden ist nur zusammen mit dem Liefergegenstand, für den die Software bestimmt ist, zulässig.

 

14. Haftung von Postberg+Co GmbH

14.1 Es gelten die Regelungen aus Teil A Ziffer 10.

14.2 Zusätzlich gilt: Für Vermögensschäden, die nicht unter die Regelung von Teil B, Ziffer 7.5 fallen und die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet Postberg+Co GmbH ungeachtet der vorstehenden Regelungen nur bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 5.000. Für Ansprüche, die unter den Anwendungsbereich von Teil B, Ziffer 7.5 fallen, trifft dieser eine abschließende Regelung.

 

15. Gewerbliche Schutzrechte

Es gelten die Regelungen von Teil A, Ziffer 11.

 

16. Exportkontrolle

Es gelten die Regelungen von Teil A, Ziffer 12.

 

17. Schlussbestimmungen

Es gelten die Regelungen aus Teil A, Ziffer 13.

 

Teil C: Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen

1. Allgemeines

1.1 Die Bedingungen des Teils C gelten für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen der Postberg+Co., insbesondere für Basischeck, Messcheck, analyseCHECK, grundlastCHECK, netzCHECK, etaCHECK, SIMUlyse, auditCHECK und eine Beratung vor dem Abschluss eines anderen Vertrages mit uns.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend.

1.4 Alle Vereinbarungen (inklusive Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss; Nebenabreden) sowie Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform für uns rechtsverbindlich.

1.5 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden annehmen, in der Regel mit einer Auftragsbestätigung.

1.6 Unsere Rechte, insbesondere Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte, Designrechte, usw. an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Entsprechende Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung in Textform weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben, verbleibende Vervielfältigungsstücke sind zu vernichten.

 

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich gemäß unserer aktuellen Verrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Verrechnungssätze können bei uns angefordert werden.

 

3. Weitere Leistungen

3.1 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) können Zuschläge nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden.

3.3 Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten und/oder wiederholte An- bzw. Abreisen werden nach Zeit- und Fahrtkosten gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Leistungen von Postberg+Co. sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Postberg+Co. kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung ist in der jeweiligen Beauftragungsvereinbarung anzugeben. Postberg+Co. ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.3 Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen durch Banküberweisung auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto von Postberg+Co GmbH. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem Postberg+Co GmbH über den Betrag verfügen kann.

4.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

4.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

4.6 Bei Zahlungsverzug, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden - auch im Falle einer Stundung - unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, unsere Dienstleistungen nur gegen bare Vorauszahlung zu erbringen oder unsere Dienstleistungen einzustellen.

4.7 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte an den von uns für den Kunden erstellten Dokumente gehen erst mit vollständiger Zahlung über.

 

6. Mitwirkung des Kunden

6.1 Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an Postberg+Co. zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen. Weiterhin haftet der Kunde für fehlerhafte Angaben und deren Folgen.

6.2 Postberg+Co. werden unverzügliche eventuelle Änderungen bekannt gegeben.

6.3 Von Postberg+Co. erstellte Berichte/Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit bezüglich der gemachten Angaben geprüft.

6.4 Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (4 Wochen) überschritten werden.

6.5 Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den obengenannten Zeitraum (4 Wochen) überschritten, kann der Kunde eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist den Vertrag kündigen.

 

 

7. Leistungsshindernisse

7.1 Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen des Kunden, die für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich sind, oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen werden Fristen unterbrochen.

7.2 Bei Nichteinhaltung von sonstigen Obliegenheiten des Kunden, soweit sie für die fristgemäße Erbringung unserer Leistungen relevant sind, werden Leistungsfristen unterbrochen.

 

8. Leistungserschwernis, Unmöglichkeit

8.1 Postberg+Co. wird von ihrer Leistung frei gestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in Ziffer 10 geregelten Umfang ausgeschlossen.

8.2 Sollte Postberg+Co. die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von Postberg+Co. zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von Postberg+Co. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Postberg+Co. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 80,00 EURO zu entgelten, wenn nicht ein höherer Stundensatz vereinbart war. Weitergehende Rechte von Postberg+Co. bleiben hiervon unberührt.

 

9. Kündigung

9.1 Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

9.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt insbesondere, wenn der Dienstleister in grober Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.

9.3 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Dienstleister keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Dienstleister in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Dienstleisters nicht ändert.

 

10. Haftung

10.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z. B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

10.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, die den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

10.3 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist die Haftung für Vermögensschäden sowie Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

10.4 Für Vermögensschäden, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet Postberg+Co GmbH ungeachtet der vorstehenden Regelungen nur bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 5.000.

10.5 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter haftet Postberg+Co GmbH nur,

a. wenn das betroffene Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden oder eines mit dem Kunden in Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens steht und

b. wenn mindestens eines der Schutzrechte aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder dem Patentamt der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Großbritanniens oder der USA veröffentlicht ist.

11.2 Der Kunde hat Postberg+Co GmbH unverzüglich von bekannt gewordenen (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und Postberg+Co GmbH auf deren Verlangen die Führung von außergerichtlichen und - soweit möglich – gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu überlassen.

11.3 Postberg+Co GmbH ist im Falle einer Schutzrechtsverletzung nach ihrer Wahl berechtigt, ein Nutzungsrecht für das verletzte Schutzrecht zu erwirken oder ihre Leistung so zu modifizieren, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.

11.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, der Kunde Postberg+Co GmbH nicht in angemessenen Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, die Leistung nach der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunde gefertigt wurde oder wenn die Verletzung nur aus der Nutzung der Leistung von Postberg+Co GmbH im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht vom Leistungsumfang von Postberg+Co GmbH umfassten Gegenstand oder in einer von Postberg+Co GmbH nicht vorhersehbaren Weise folgt.

11.5 Ansprüche des Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten verjähren innerhalb von 2 Jahren.

11.6 Alle weiteren Verwertungs- und Nutzungsrechte verbleiben bei Postberg+Co GmbH. Der Kunde darf Planungsunterlagen usw. nicht für andere Zwecke verwenden oder Dritten Rechte daran einräumen.

 

12. Exportkontrolle

Der Kunde hat bei einer Weitergabe der von Postberg+Co GmbH erbrachten Leistungen oder Teilen davon – insbesondere Software, Technologie oder dazugehörigen Dokumenten - an Dritte in In- oder Ausland die jeweils gültigen Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen auch aus Beweisgründen zu ihrer Geltung der Textform. Dies gilt auch für eine dieses Formerfordernis aufhebende oder ändernde Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden wurden zu diesem Vertrag nicht getroffen.

13.2 Sämtliche von den Parteien im Zusammenhang mit den Aufgaben und Verpflichtungen dieses Vertrages abzugebenden Erklärungen haben in Textform zu erfolgen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Textformerfordernis wird auch durch strengere Formerfordernisse erfüllt.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt und im Sinne dieses Vertrages gleichwertig ist. Gleiches gilt, soweit der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.

13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kassel, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN Kaufrechts (CISG).


 

Teil D: Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und der Vertrag durchgeführt wird. Die Regelungen der Teile A und B sind nicht anwendbar. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

 

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Alle Vereinbarungen (inklusive Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe, sowie Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss; Nebenabreden) sowie Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform für uns rechtsverbindlich.

2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.4 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.5 Die Vereinbarung zu Qualität, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und sozialer Verantwortung für Lieferanten (Qualitätssicherungsvereinbarung), das Logistikhandbuch sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der Postberg+Co GmbH sind Bestandteil des Vertrages, soweit sie vorliegen.

 

3. Lieferung

3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.

3.2 Genannte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen, soweit nicht anders geregelt.

3.4 Werden Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.5 Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.

3.6 Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Dasselbe gilt sinngemäß für etwaige Rücksendungen.

 

4. Höhere Gewalt

4.1 Höhere Gewalt, Unruhen, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

4.2 Die Regelungen der Ziff 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

 

5. Preisstellung und Gefahrenübergang

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

 

6. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

7. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

 

8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten ist; Postberg+Co stehen dafür mindestens jedoch 14 Tage Zeit zur Verfügung. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt; Postberg+Co stehen dafür mindestens jedoch 7 Tage Zeit zur Verfügung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.4 Beginnt der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, insbesondere auch hinsichtlich außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsverteidigungskosten, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

8.6 Mängelansprüche verjähren in 66 Monaten, sofern die Lieferungen und Leistungen für eine Anlage oder ein Bauwerk verwendet werden. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in 36 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang), oder, sofern für Leistungen eine Abnahme vereinbart ist, mit dem Datum der Abnahme.

8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Wege-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so trägt der Lieferant diese Kosten.

8.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn dies ist im Einzelfall nicht angemessen.

 

9. Produkthaftung und allgemeine Haftung

9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung einschließlich Rechtsverteidigungskosten.

9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse des Lieferanten sind ausgeschlossen.

9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

 

10. Rücktritts- und Kündigungsrechte

10.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

- der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist,
- beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder
- der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

10.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.

10.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

 

11. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

 

12. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

 

13. Unterlagen und Geheimhaltung

13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten, Konstruktionsunterlagen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.

13.2 Ohne unser vorheriges Einverständnis in Textform dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

13.3 Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.4 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

 

14. Exportkontrolle und Zoll

14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

14.2 Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen in Textform mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten in Textform zu informieren.

 

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

 

16. Compliance

16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

16.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

17.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Kassel. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

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